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Aktuelles

23.04.2021

Informationen zu aktuellen Corona-Maßnahmen: Bundes-Notbremse (Stand:22.04.21)


Foto: Pixabay

1.     RKI meldet mehr als 29.500 Corona-Neuinfektionen

Die heutigen Corona-Zahlen:

 

·   Die Gesundheitsämter in Deutschland haben dem Robert Koch-Institut binnen eines Tages 29.518 Corona-Neuinfektionen gemeldet. Deutschlandweit wurden nach RKI-Angaben innerhalb von 24 Stunden 259 neue Todesfälle verzeichnet.

 

·   Vor einer Woche hatte das RKI binnen eines Tages 29.426 Corona-Neuinfektionen und 293 neue Todesfälle gemeldet.

 

·   Die bayernweite 7-Tage-Inzidenz liegt bei 180,3. Die Gesundheitsämter haben 4.691 neue Infektionen mit dem Coronavirus und 41 neue Todesfälle gemeldet.

 

·   Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Bamberg liegt bei 116, in der Stadt bei 97.

 

o   Beim Impfen sind wir auf einem guten Weg: Allein in Bayern wurden Stand heute früh bereits über 3,8 Millionen Impfdosen verabreicht (2,9 Mio. Erstimpfungen und 900.00 Zweitimpfungen), in Deutschland rund 24 Millionen(18 Mio. Erst- und 6 Mio. Zweitimpfungen)

 

 

2.     Bundesweit einheitliche Notbremse

2.1.   Die verbindliche Corona-Notbremse im Bundesinfektionsschutzgesetz:

 

·   Gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten, die 7-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an 3 aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen.

 

·   Automatisch greifen dann ab dem übernächsten Tag bestimmte Schutzmaßnahmen, ohne dass die Länder noch Verordnungen beschließen müssten:

 

  • Öffnungen von Geschäften: Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

 

  • Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen.

 

  • Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, z.B. Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen etc.

 

  • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. 

·        Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege (nur mit tagesaktuellem negativen Corona-Test und Maske)

 

  • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten: Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen.

 

·        Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden. 

·        Berufssportler sowie Leistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen - wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.

·        Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.  

  • Ausgangsbeschränkungen: Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat – also etwa zur Arbeit geht, medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen. 

 

  • Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165:  Bei einer Inzidenz über 165 soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.

 

  • Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist. 

 

2.2.   Weitergehende Landesregelungen unberührt

 

Soweit Landesvorschriften bereits schärfere Maßnahmen vorsehen, bleiben diese bestehen:

 

·   In bayerischen Landkreisen sollen weiterhin schon bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100 fast alle Schüler in den Distanzunterricht geschickt werden.

 

·   In Regionen mit stabilen Inzidenzen unter 100 können die Länder außerdem mit eigenen Verordnungen über Einschränkungen oder Lockerungen entscheiden.

 

3.     Verbesserung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen

Auf Druck der Länder hat der Bund die Überbrückungshilfe III nachgebessert. Nun kann noch mehr Unternehmen geholfen werden, die unter der Corona-Pandemie leiden – so etwa der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft sowie der Reisebranche.

 

Außerdem haben Bund und Länder einen Härtefallfonds für Fälle beschlossen, in denen die bestehenden Corona-Hilfsprogramme nicht greifen:

 

·   Damit stehen über 230 Mio. Euro zur Unterstützung von Unternehmen und Selbstständigen im Freistaat zur Verfügung.

 

Anträge auf Härtefallhilfe können voraussichtlich ab Mai über Prüfende Dritte (z.B. Steuerberater) elektronisch gestellt werden. Zuständige Bewilligungsstelle ist – wie schon bei der Überbrückungshilfe – die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern. Eine Härtefallkommission aus Vertretern der Wirtschaft und unter Vorsitz des Wirtschaftsministeriums entscheidet über die Einzelfallförderungen:

 

·   Erstattet werden je nach Umsatzrückgang die betrieblichen Fixkosten. Es werden maximal 100.000 Euro je Härtefall erstattet.

 

·   Härtefallhilfe kann nur beantragen, wer sich wegen der Corona-Pandemie in wirtschaftlicher Existenzgefährdung befindet und von den bestehenden staatlichen Förderprogrammen nicht erfasst ist. So sind beispielsweise Unternehmen, die Überbrückungshilfe erhalten haben oder dafür antragsberechtigt sind, von der Härtefallhilfe ausgenommen.